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Durchsetzen von Rechten im Zivilprozess

Beispiel: Schüler A hat Schüler B ein gebracuhtes Spiel für 50 verkauft und bereits übergeben. Die 50 will B am Anfang des nächsten Monats mitbringen. B bleibt aber den Kaufpreis schuldig. A mahnt B mehrfach ergebnislos. Schließlich will er seinen Rechtsanspruch dadurch durchsetzen, dass er B mit ein paar Freunden nach Unterrichtsschluss am Königsplatz auflauert. Er gibt ihm eine Kostprobe und droht weitere Prügel an, falls er nicht bezahlt.

Das selbstständige Durchsetzen von Rechten unter Gewaltandrohung oder -wendung ist nicht möglich.

Es bestehen folgende Möglichkeiten, Ansprüche durchzusetzen:

Einreichen der Klageschrift:
Entweder selbst (nur beim Amtsgericht) (Streitwert $< 5000\text{\euro}$) oder durch einen Rechtsanwalt (beim Amtsgericht und allen anderen Gerichten). Es gilt
Gerichtskostenvorschuss
Zustellung der Klageschrift an den Beklagten
Klageerwiederung ("`Gegendarstellung"')
Beibringungsgrundsatz:
Nur die Beweise, die die beiden Parteien vorbringen, werden berücksichtigt.

Mündliche Hauptverhandlung:
Erörterung der Sach- und Rechtslage (Erkenntnisverfahren). Es gilt: Als Beweissorten werden akzeptiert:

Versuch, den Rechtsstreit durch Vergleich beizulegen

Ansonsten: Urteil:

Beim Urteil gibt es drei Urteilsarten:

Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen:

Es gibt zwei Rechtsmittel,

Berufung:
Der Prozess wird vor der nächsten Instanz wiederholt.
Revision:
Keine Wiederholung des Prozesses; Das Urteil wird auf Rechtsfehler (grundsätzlicher Bedeutung) geprüft. Der Fall muss zur Revision zugelassen werden.


Float 7.3: Rechtsmittel und Instanzenzug
\begin{table}\includegraphics{abb/abb-wr_rechtsmittel_und_instanzenzug.eps}\end{table}



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2003-03-30