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Beispiel: Schüler A hat Schüler B ein gebracuhtes Spiel für 50 verkauft
und bereits übergeben. Die 50 will B am Anfang des nächsten Monats
mitbringen. B bleibt aber den Kaufpreis schuldig. A mahnt B mehrfach
ergebnislos. Schließlich will er seinen Rechtsanspruch dadurch durchsetzen,
dass er B mit ein paar Freunden nach Unterrichtsschluss am Königsplatz
auflauert. Er gibt ihm eine Kostprobe und droht weitere Prügel an, falls er
nicht bezahlt.
Das selbstständige Durchsetzen von Rechten unter Gewaltandrohung oder -wendung
ist nicht möglich.
- Friedensfunktion der Rechtsnormen (Gewaltmonopol liegt beim Staat)
- Schutzfunktion
- Ordnungsfunktion (Konfliktverhütung, Wiederherstellen der Ordnung)
- Gerechtigkeit (Jeder ist vor dem Gesetz gleich; Verhältnismäßigkeit
besteht)
Es bestehen folgende Möglichkeiten, Ansprüche durchzusetzen:
- Bei Bagatellstreitfällen (z.B.:
,
Nachbarstreitigkeiten): Schlichtungsverfahrer
- Bei Zahlungsverzug: gerichtlicher Mahnbescheid
- Beim Zivilprozess
- Einreichen der Klageschrift:
- Entweder selbst (nur beim Amtsgericht)
(Streitwert
) oder durch einen Rechtsanwalt (beim Amtsgericht
und allen anderen Gerichten). Es gilt
- Gerichtskostenvorschuss
-
- Zustellung der Klageschrift an den Beklagten
-
- Klageerwiederung ("`Gegendarstellung"')
-
- Beibringungsgrundsatz:
- Nur die Beweise, die die beiden Parteien
vorbringen, werden berücksichtigt.
- Mündliche Hauptverhandlung:
- Erörterung der Sach- und Rechtslage
(Erkenntnisverfahren). Es gilt:
- Öffentlichkeit des Verfahrens und
- Beibringungsgrundsatz.
Als Beweissorten werden akzeptiert:
- Urkunden,
- Zeugen,
- Sachverständigengutachten,
- Parteibernehmung,
- Augenschein und
- sonstige Beweise.
- Versuch, den Rechtsstreit durch Vergleich beizulegen
- Ansonsten: Urteil:
Beim Urteil gibt es drei Urteilsarten:
- Das Versäumnisurteil (mindestens eine Partei istb nicht erschienen),
- das Anerkenntnisurteil (bei einem geglückten Vergleich),
- das Endurteil und
- das Verzichtsurteil (der Kläger verzichtet).
- Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen:
Es gibt zwei Rechtsmittel,
- Berufung:
- Der Prozess wird vor der nächsten Instanz wiederholt.
- Revision:
- Keine Wiederholung des Prozesses; Das Urteil wird auf Rechtsfehler
(grundsätzlicher Bedeutung) geprüft. Der Fall muss zur Revision zugelassen
werden.
Float 7.3:
Rechtsmittel und Instanzenzug
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2003-03-30